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Durchschlängeln

Durchschlängeln im Stau - verbotenes Rechtsüberholen? (!)

Darf man sich im Stau als Biker so einfach durchschlängeln?

Eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht.

Von vielen Polizisten wird das Durchschlängeln mit einem Lächeln abgetan und (glücklicherweise) geduldet.

In anderen Ländern wird es, um den Stau möglichst gering zu halten, von Zweiradfahrer sogar erwartet, dass diese an roten Ampeln oder im Stau nach vorne fahren.
Auch der SPD Vize und ehemalige Verkehrsminister Franz Müntefering sprach sich in der Vergangenheit gegenüber einer bekannten Motorradzeitschrift dafür aus, dass unter bestimmten Umständen das „Durchschlängeln“ von Bikern erlaubt werden sollte.

Streitfrage ist, ob es sich bei dem Durchschlängeln um einen unzulässigen Überholvorgang handelt.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits über einen Fall zu entscheiden, in dem der Biker innerhalb einer Überholverbotszone an einer vor einer Ampel wartende Autoschlange vorbei nach vorne gefahren ist. Der BGH sah hierin einen unzulässigen Überholvorgang.

Ein Überholvorgang liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf stets dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbei fährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält. Dabei komme es weder darauf an, ob der Überholende seine Fahrgeschwindigkeit erhöht, noch, dass er einen Wechsel der Fahrspur vornimmt oder auf seine ursprünglich benutzte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorgangs zurückkehre. Insbesondere komme es auch nicht auf die Absicht des Überholenden an, einen Überholvorgang durchzuführen.

Es handelt sich, so das OLG, auch nicht um eine der in der StVO geregelten Ausnahmen vom Rechtsüberholen. Diese setzen voraus, dass dem Rechtsüberholenden ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht.

Das Rechtsüberholen durch Motorradfahrer zwischen langsam fahrenden oder auch wartenden Fahrzeugkolonnen auf Autobahnen ist nach Ansicht des OLG daher verboten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt damit zugleich die Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass eine ähnliche Auffassung zum Durchschlängeln im Stau vertritt.

Wer sich im Stau mit seinem Bike zwischen den wartenden Fahrzeugen hindurchschlängelt muss mit einem Bußgeld von EUR 50,00 und 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei rechnen.

Denkbar wäre es, den stehenden Fahrzeugverkehr einfach links am äußersten Fahrbahnrand zu überholen. Hier fehlt es aber meist am ausreichenden Platz.
Zu fahrenden Fahrzeugen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, dies wird bereits aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in den seltensten Fällen möglich sein.

Sollte es in einer solchen Situation zu einem Unfall kommen, ist in jedem Fall mit einem Mitverschulden des Bikers zu rechnen.

Im Ergebnis kann aus juristischer Sicht daher nur dazu geraten werden, sich in einem Stau hinten anzustellen.

BGH, Beschl. v. 13.02.1975, Az. 4 StR 508/74
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.1990, Az. 5 Ss (OWi) 151/90 - (OWi) 77/90 I
OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.04.1979, Az. 1 Ss (6) 1047/78
 

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