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Übersichten, Neues, Nachrichten & Urteile - Aktuelle Information zum Recht im Verkehr.
Was gibt es neues zu beachten als Motorradfahrer? Welche Erfahrungen haben andere bereits mit dem Gesetz gemacht und was hat am meisten geärgert?
Auf unseren Seiten findet ihr Urteile und Beiträge rund um das Thema Motorrad, Straßenverkehr und Recht. Wir übernehmen aber keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben, und übernehmen auch keine Rechtsberatung!
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Das ändert sich 2020 für Motorradfahrer
2020 bringt einige Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung – unter anderem für Motorradfahrer. Die wichtigsten Änderungen ab diesem Jahr und ihre Auswirkungen in Kurzfassung.
Quelle: heise/Motorräder
Quelle: heise/Motorräder
Neue Führerscheinregelung
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung am 20. Dezember 2019 der neuen Führerscheinregelung zugestimmt, wonach Autofahrer zukünftig auch 125er-Krafträder und -roller mit maximal 11 kW (15 PS) fahren dürfen, ohne dafür eine Prüfung ablegen zu müssen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Führerscheinbesitzer älter als 24 Jahre alt sind und bereits mindestens fünf Jahre Fahrpraxis im Auto gesammelt haben. Ganz ohne Ausbildung geht es dann aber doch nicht, so sind fünf praktische Fahrstunden auf einer 125er und vier Theoriestunden vorgeschrieben. Wer die Lehrstunden nachweisen kann, erhält den Führerschein B mit der Schlüsselzahl 196, der das Führen von Leichtkrafträdern mit 15 PS erlaubt.
Damit setzt die Bundesregierung eine schon länger existierende EU-Richtlinie um, die in anderen EU-Ländern wie zum Beispiel Österreich schon seit einigen Jahren gilt. Allerdings sind für Besitzer des Führerscheins B mit Schlüsselzahl 196 Fahrten ins Ausland nicht erlaubt. Es gab im Vorfeld kontroverse Diskussionen um die Gefährlichkeit der neuen Regelung, so sprach sich unter anderem der Bundesverkehrsausschuss ausdrücklich gegen den Entwurf aus, der nun bald als Gesetz verabschiedet werden soll. Für die reguläre Ausbildung zum Führerschein A1 müssen Fahrschüler neben den normalen Fahrstunden zwölf Sonderfahrten absolvieren und sowohl in der Theorie als auch in der Praxis eine Prüfung bestehen.
Damit setzt die Bundesregierung eine schon länger existierende EU-Richtlinie um, die in anderen EU-Ländern wie zum Beispiel Österreich schon seit einigen Jahren gilt. Allerdings sind für Besitzer des Führerscheins B mit Schlüsselzahl 196 Fahrten ins Ausland nicht erlaubt. Es gab im Vorfeld kontroverse Diskussionen um die Gefährlichkeit der neuen Regelung, so sprach sich unter anderem der Bundesverkehrsausschuss ausdrücklich gegen den Entwurf aus, der nun bald als Gesetz verabschiedet werden soll. Für die reguläre Ausbildung zum Führerschein A1 müssen Fahrschüler neben den normalen Fahrstunden zwölf Sonderfahrten absolvieren und sowohl in der Theorie als auch in der Praxis eine Prüfung bestehen.
Euro 5 für Motorräder
Seit dem 1. Januar 2020 gilt für alle neuen Motorrad-Typenzulassungen die Euro-5-Norm. Darin sind alle Krafträder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h eingeschlossen, also auch 125er. Das heißt, wenn ein Hersteller ein neues Motorrad oder einen neuen Roller in der EU auf den Markt bringen will, muss das Modell zwingend der neuen Norm entsprechen. Motorräder, die bereits eine Typenzulassung haben, sind noch nicht von der Regelung betroffen. Erst ab 1. 1. 2021 gilt Euro 5 dann für alle neu zugelassenen Modelle, unabhängig vom Datum der Typenzulassung. Viele Modelle erfüllen heute schon die Euro 5, die Hersteller haben sie bereits letztes Jahr dafür homologiert. Um die Leistung beibehalten zu können, benötigte dazu mancher Motor mehr Hubraum, wie etwa der Triumph Tiger, die nun bei gleichbleibender Spitzenleistung 900 statt 800 Kubikzentimeter hat.
Etwas weniger Emissionen - Euro 5: mehr Aufwand bei Luftkühlung
Konkret bedeutet Euro 5 um rund 15 bis 30 Prozent niedrigere Emissionswerte als die 2016 eingeführte Norm Euro 4. Das klingt zunächst viel, ist aber tatsächlich ein relativ kleiner Sprung im Vergleich zu den Änderungen von Euro 3 auf Euro 4. So gilt in der Euro 5 für Kohlenmonoxid nun ein Grenzwert von 1,0 g/km (Gramm pro Kilometer), bei der Euro 4 waren es 1,14 g/km.
Hingegen durften bei der Euro 3 noch 2,62 g/km ins Freie gepustet werden. Ähnlich verhält es sich bei den Grenzwerten der unverbrannten Kohlenwasserstoffe, die 2020 von 0,17 auf 0,10 g/km sanken (Euro 3: 0,33 g/km), die Stickoxide wurden von 0,09 auf 0,06 (Euro 3: 0,22 g/km) reduziert. Außerdem dürfen höchstens 0,0045 Gramm an Partikeln pro Kilometer ausgestoßen werden. Geprüft wird nach dem World Harmonized Motorcycle Test Cycle Phase 3. Um die Euro-5-Grenzwerte einzuhalten, müssen die Hersteller von Modellen mit großen, luftgekühlten Motoren meist besonders viel Aufwand betreiben, wie zum Beispiel Harley-Davidson.
Hingegen durften bei der Euro 3 noch 2,62 g/km ins Freie gepustet werden. Ähnlich verhält es sich bei den Grenzwerten der unverbrannten Kohlenwasserstoffe, die 2020 von 0,17 auf 0,10 g/km sanken (Euro 3: 0,33 g/km), die Stickoxide wurden von 0,09 auf 0,06 (Euro 3: 0,22 g/km) reduziert. Außerdem dürfen höchstens 0,0045 Gramm an Partikeln pro Kilometer ausgestoßen werden. Geprüft wird nach dem World Harmonized Motorcycle Test Cycle Phase 3. Um die Euro-5-Grenzwerte einzuhalten, müssen die Hersteller von Modellen mit großen, luftgekühlten Motoren meist besonders viel Aufwand betreiben, wie zum Beispiel Harley-Davidson.
Pflicht zur OBD II wird verschoben
Das zur Überwachung der Abgasreinigung dienende On-Board-Diagnosesystem II (OBD II) wird doch noch nicht wie ursprünglich geplant zur Pflicht. Es soll permanent alle relevanten Faktoren der Schadstoffreduktion registrieren und Fehler melden. Die EU-Kommission entsprach damit den Bitten der Hersteller um eine Verschiebung auf 2024, da sich die technische Umstellung als sehr schwierig erwies. Das ist bemerkenswert, da die OBD II in Autos schon seit 1996 vorgeschrieben ist und den Motorradherstellern die Einführung für 2020 seit vielen Jahren bekannt war. Wie sich die nächste Norm nennen wird, ob „Euro 5b” oder anders, ist noch nicht entschieden.
EU-Geräuschverordnung gilt weiterhin
Was die Lautstärke der Motorräder angeht, ändert sich vorerst nichts. Es gilt weiterhin die EU-Geräuschverordnung UNECE-R 41.04, die mit der Euro 4 im Jahr 2016 in Kraft getreten ist. Allerdings ist zu erwarten, dass sie 2024 überarbeitet werden wird. Zurzeit gilt ein Fahrgeräuschgrenzwert von 77 dB(A), der jedoch mit einem Prüfverfahren ermittelt wird, das zumindest umstritten ist. Es gibt einen genau definierten Bereich, in dem ein maximaler Schalldruck eingehalten werden muss. Viele Motorräder erreichen in der Realität aber beim Beschleunigen eine deutlich höhere Lautstärke. Mit der bestehenden Norm wurde zwar die Manipulation der Auspuffanlagen unterbunden, unter anderem sind manuell betätigte Klappenauspuffe bei Neufahrzeugen nicht mehr zulässig, der Grenzwert jedoch blieb. Ob künftig die Fahrgeräuschgrenzwerte reduziert werden oder das Prüfverfahren geändert wird, steht noch offen.
Ausnahmen sind möglich
Für einige Motorradhersteller von Kleinserien in der EU wird es wohl Erleichterungen bei den Vorschriften geben, möglicherweise auch nationale Ausnahmegenehmigungen. Der technische Aufwand für Euro 5 ist sehr hoch und entsprechend teuer in der Entwicklung. Nicht jede der kleinen Marken kann das finanziell stemmen, und um sie nicht in die Pleite zu treiben, könnte es sein, dass für sie einige der strengen Regelungen etwas entschärft, die Grundlagen der Euro 5 aber nicht angetastet werden. So gab es bislang schon bei der Euro 4 Ausnahmeregelungen, Sportenduros etwa benötigen kein ABS.
Neue Verkehrsregel, neues Schild
Bislang war es Autos grundsätzlich erlaubt im Überholverbot Einspurfahrzeuge – also Motorräder und Fahrräder – zu überholen. Das entsprechende Schild zeigte ein rotes Auto neben einem schwarzen Auto. Ab sofort wird es an „besonders gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten“ gegen ein Schild ausgetauscht, das links ein Auto und rechts ein Motorrad und ein Fahrrad zeigt. Damit ist es Autofahrern untersagt, Einspurfahrzeuge zu überholen, selbst wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter innerorts bzw. zwei Meter außerorts eingehalten würde. Wer sich nicht daran hält, riskiert 150 Euro Bußgeld.
Parken auf Radwegen wird teurer
Auch für Motorradfahrer gilt: An Radwegen besteht ab jetzt ein Parkverbot von bis zu acht Metern vor Kreuzungen und Einmündungen. Auch ist in Fahrradzonen nun eine Höchstgeschwindigkeit von nur noch 30 km/h zulässig. Wer auf einem Fahrradweg parkt oder durch Halten in zweiter Reihe Radfahrer gefährdet wird zukünftig mit 100 Euro zur Kasse gebeten. Verunfallt ein Radfahrer aufgrund eines auf einem Radweg geparkten Fahrzeugs wird auch der Falschparker bestraft.